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BGBl. I Nr. 59/2017

kundgemacht 25.04.2017 RIS↗Parlament↗
2. Erwachsenenschutz-Gesetz – 2. ErwSchG
Bundesgesetz, mit dem das Erwachsenenvertretungsrecht und das Kuratorenrecht im Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch geregelt werden und das Ehegesetz, das Eingetragene Partnerschaft-Gesetz, das Namensänderungsgesetz, das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, das Außerstreitgesetz, die Zivilprozessordnung, die Jurisdiktionsnorm, das Rechtspflegergesetz, das Vereinssachwalter-, Patientenanwalts- und Bewohnervertretergesetz, das Unterbringungsgesetz, das Heimaufenthaltsgesetz, die Notariatsordnung, die Rechtsanwaltsordnung, das Gerichtsgebührengesetz und das Gerichtliche Einbringungsgesetz geändert werden (2. Erwachsenenschutz-Gesetz – 2. ErwSchG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 59/2017× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Ehegesetz (EheG) 2144 § 0↗RIS↗
§ 28geändertÜberschrift, Bezeichnung; Abs 1 bis Abs 3
in Kraft 01.01.2010 – 30.06.2018 · idF BGBl. I Nr. 135/2009 · danach: BGBl. I Nr. 59/2017 § 28↗RIS↗
in Kraft 01.07.2018 – 31.07.2025 · idF BGBl. I Nr. 59/2017 · danach: BGBl. I Nr. 46/2025 § 28↗RIS↗
§ 28 Begehren der Nichtigerklärung
Klagebefugnis § 28.
(1) Ist eine Ehe auf Grund des § 22 Abs. 1 nichtig, so kann einer der beiden Ehegatten die Nichtigerklärung begehren. Ist eine Ehe auf Grund des § 23 dieses Gesetzes Abs. 1 nichtig, so kann nur der Staatsanwalt die Nichtigkeitsklage erheben Nichtigerklärung begehren.
(2) In allen übrigen Fällen der Nichtigkeit kann die Staatsanwaltschaft können der Staatsanwalt und jeder der Ehegatten, im Fall des § 24 auch der frühere Ehegatte oder eingetragene Partner die Nichtigkeitsklage erheben Nichtigerklärung begehren. Ist die Ehe aufgelöst, so kann nur die Staatsanwaltschaft der Staatsanwalt die Nichtigkeitsklage erheben Nichtigerklärung begehren.
(3) Sind beide Ehegatten verstorben, so kann eine Nichtigkeitsklage die Nichtigerklärung nicht mehr erhoben begehrt werden.
Anmerkung
1. Zur Zuständigkeit siehe § 49 Abs. 2 Z 28, §§ 76 und 100 JN, RGBl. Nr. 111/1895.
2. Zum Verfahren siehe §§ 2a, 460, 483a ZPO, RGBl. Nr. 113/1895.
Schlagworte
Jurisdiktionsnorm, Zivilprozessordnung