BGBl. I Nr. 59/2017
2. Erwachsenenschutz-Gesetz – 2. ErwSchG
Bundesgesetz, mit dem das Erwachsenenvertretungsrecht und das Kuratorenrecht im Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch geregelt werden und das Ehegesetz, das Eingetragene Partnerschaft-Gesetz, das Namensänderungsgesetz, das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, das Außerstreitgesetz, die Zivilprozessordnung, die Jurisdiktionsnorm, das Rechtspflegergesetz, das Vereinssachwalter-, Patientenanwalts- und Bewohnervertretergesetz, das Unterbringungsgesetz, das Heimaufenthaltsgesetz, die Notariatsordnung, die Rechtsanwaltsordnung, das Gerichtsgebührengesetz und das Gerichtliche Einbringungsgesetz geändert werden (2. Erwachsenenschutz-Gesetz – 2. ErwSchG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 123geändertAbs 1 Z 1 bis Z 4, Z 5 (neu), Z 6 (entfallen), Z 7 (entfallen); Abs 2; Abs 3
Bestellung
§ 123.
(1) Der Beschluss über die Bestellung des Sachwalters gerichtlichen Erwachsenenvertreters hat zu enthalten:
1. den Ausspruch, dass der betroffenen für die betroffene Person ein Sachwalter gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt wird;
2. die Umschreibung der Angelegenheiten, die der Sachwalter Erwachsenenvertreter zu besorgen hat;
3. gegebenenfalls, inwieweit die betroffene Bezeichnung der Person frei verfügen oder sich verpflichten kann des Erwachsenenvertreters;
4. den konkreten Zeitpunkt, in dem die Bezeichnung der Person des Sachwalters; Erwachsenenvertretung endet, wenn nicht zuvor ein Erneuerungsverfahren eingeleitet wird (§ 128) und
5. den Ausspruch über die Kosten.
(2) Der Im Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters auf Antrag gerichtlichen Erwachsenenvertreters oder mit gesondertem Beschluss kann das Gericht auch einen Genehmigungsvorbehalt (§ 242 Abs. 2 ABGB) und die Beendigung einer Vorsorgevollmacht oder einer gesetzlichen oder gewählten Erwachsenvertretung anordnen. Gegebenenfalls kann es auch aussprechen, dass für nicht von der betroffenen Person ist stets zu begründen gerichtlichen Erwachsenenvertretung umfasste Angelegenheiten die Voraussetzungen für die Errichtung einer Vorsorgevollmacht, für die Eintragung des Eintritts des Vorsorgefalls oder für die Eintragung einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis vorliegen.
(3) Der Beschluss über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters ist für die betroffene Person möglichst verständlich zu begründen.