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BGBl. I Nr. 60/2017

kundgemacht 25.04.2017 RIS↗Parlament↗
BRIS-Umsetzungsgesetz – BRIS-UmsG
Bundesgesetz, mit dem das Firmenbuchgesetz, das EU-Verschmelzungsgesetz und das Gerichtsgebührengesetz geändert werden (BRIS-Umsetzungsgesetz – BRIS-UmsG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 60/2017× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Firmenbuchgesetz (FBG) 28 § 0↗RIS↗
§ 33geändertAbs 5
in Kraft 01.01.2007 – 31.05.2017 · idF BGBl. I Nr. 103/2006 · danach: BGBl. I Nr. 60/2017 § 33↗RIS↗
in Kraft 01.06.2017 – 30.11.2022 · idF BGBl. I Nr. 60/2017 · danach: BGBl. I Nr. 186/2022 § 33↗RIS↗
… 5 unveränderte Absätze
Auszüge und Einsichtnahme bei Gericht
§ 33.
(1) Die Einsicht in das Hauptbuch (§ 9 UGB) ist durch Ausdrucke (Firmenbuchauszüge) zu gewähren.
(2) Die Einsicht in die zur Urkundensammlung eingereichten Schriftstücke ist durch Ausdrucke dieser Urkunden zu gewähren.
(2a) Auf Verlangen hat das Gericht kurze Mitteilungen über die in die Urkundensammlung aufgenommenen Urkunden mündlich zu erteilen; statt dessen kann eine dementsprechende Einsicht in die Urkundensammlung mit Hilfe geeigneter technischer Vorrichtungen gewährt werden.
(3) Auszüge aus dem Firmenbuch sind von jedem in § 120 JN genannten Gerichtshof, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auch von den Bezirksgerichten zu gewähren.
(4) Gelöschte Eintragungen werden nur auf besonderen Antrag in den Auszug aufgenommen.
(5) Auf Verlangen können Im Firmenbuchauszug ist auch die im § 13 Abs. 2 angeführten Daten aus dem zentralen Gewerberegister sowie die OeNB-Identnummer im Firmenbuchauszug wiedergegeben werden wiederzugeben.
Anmerkung
EG/EU: Art. 4, BGBl. I Nr. 60/2017