Absatz eins,Eintragungen im Hauptbuch und in die Urkundensammlung aufgenommene Urkunden werden nach Maßgabe des Absatz 4, erster Satz auch über das Europäische Justizportal zugänglich gemacht. Zu diesem Zweck wird der Inhalt der Datenbank des Firmenbuchs (Paragraph 29,) insoweit an die zentrale Europäische Plattform nach Artikel 4 a, Absatz eins, der Richtlinie 2009/101/EG zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2 des Vertrags im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten, Amtsblatt Nummer L 258 vom 01.10.2009 Seite 11, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/24/EU, Amtsblatt Nummer L 158 vom 10.06.2013 Seite 365, übermittelt, als dies für die Eröffnung eines Zugangs zu den authentischen Firmenbuchdaten über den Suchdienst des Europäischen Justizportals erforderlich ist.
BGBl. I Nr. 60/2017
BRIS-Umsetzungsgesetz – BRIS-UmsG
Bundesgesetz, mit dem das Firmenbuchgesetz, das EU-Verschmelzungsgesetz und das Gerichtsgebührengesetz geändert werden (BRIS-Umsetzungsgesetz – BRIS-UmsG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 37neu
Europäisches System der Registervernetzung
Paragraph 37,
- Absatz 2,Den im Firmenbuch eingetragenen inländischen Rechtsträgern (Paragraph 2,) und den inländischen Zweigniederlassungen ausländischer Rechtsträger (Paragraph 12, UGB) wird automationsunterstützt eine einheitliche Europäische Kennung zugeordnet.
- Absatz 3,Die Firmenbuchgerichte nehmen in Bezug auf die in Absatz 2, genannten Rechtsträger und Zweigniederlassungen nach Maßgabe des Absatz 4, erster Satz am Informationsaustausch zwischen den Registern über die zentrale Europäische Plattform teil. Zu diesem Zweck übermittelt das für eine Gesellschaft oder einen sonstigen Rechtsträger mit Sitz im Inland zuständige Firmenbuchgericht nach Maßgabe des Absatz 4, an die zentrale Europäische Plattform automationsunterstützt Informationen über
- Ziffer einsdie Eintragung der Eröffnung oder Aufhebung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Rechtsträgers,
- Ziffer 2die Eintragung der Auflösung der Gesellschaft und die Eintragung über den Schluss der Liquidation oder Abwicklung oder über die Fortsetzung der Gesellschaft,
- Ziffer 3die Löschung des Rechtsträgers sowie
- Ziffer 4das Wirksamwerden einer grenzüberschreitenden Verschmelzung nach Paragraph 3, Absatz 2, EU-VerschG in Verbindung mit Paragraph 225 a, Absatz 3, AktG.
- Absatz 4,Der Bundesminister für Justiz hat durch Verordnung die Rechtsformen der Rechtsträger und in Bezug auf Zweigniederlassungen ausländischer Rechtsträger auch die Staaten deren Satzungssitzes festzulegen, über die Firmenbuchdaten gemäß Absatz eins, zugänglich gemacht werden und für die ein Informationsaustausch gemäß Absatz 3, stattfindet. Weiters kann der Bundesminister für Justiz durch Verordnung nähere Bestimmungen treffen über
- Ziffer einsdie Struktur, die Zuordnung und die Verwendung der Europäischen Kennung,
- Ziffer 2den Umfang der Mitteilungspflicht im Rahmen des Informationsaustauschs zwischen den Registern und die Liste der dabei zu übermittelnden Daten,
- Ziffer 3die Einzelheiten des elektronischen Datenverkehrs nach den Absatz eins und 3 einschließlich Vorgaben über Datenformate und Zahlungsmodalitäten sowie
- Ziffer 4den Zeitpunkt der erstmaligen Datenübermittlung.