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BGBl. I Nr. 60/2017

kundgemacht 25.04.2017 RIS↗Parlament↗
BRIS-Umsetzungsgesetz – BRIS-UmsG
Bundesgesetz, mit dem das Firmenbuchgesetz, das EU-Verschmelzungsgesetz und das Gerichtsgebührengesetz geändert werden (BRIS-Umsetzungsgesetz – BRIS-UmsG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 60/2017× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Firmenbuchgesetz (FBG) 28 § 0↗RIS↗
§ 42geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 (neu); Abs 3 (neu)
in Kraft 01.07.1999 – 31.05.2017 · idF BGBl. I Nr. 74/1999 · danach: BGBl. I Nr. 60/2017 § 42↗RIS↗
in Kraft ab 01.06.2017 · idF BGBl. I Nr. 60/2017 § 42↗RIS↗
Auflösung und Löschung von Genossenschaften und Privatstiftungen
§ 42.
(1) Die §§ 39 bis 41 finden auf Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften mit der und auf Privatstiftungen nach Maßgabe Anwendung, daß bei Genossenschaften, die einem Revisionsverband angeschlossen sind, im Fall des § 40 der Abs. 1 und 2 der Revisionsverband an die Stelle der gesetzlichen Interessenvertretung tritt und 3 Anwendung.
(2) Bei Genossenschaften, die einem Revisionsverband angeschlossen sind, tritt im Fall des § 40 Abs. 1 und 2 der Revisionsverband an die Stelle der gesetzlichen Interessenvertretung. Die Benachrichtigungen und Zustellungen nach § 41 haben statt an die Gesellschafter an die zuletzt im Firmenbuch eingetragen gewesenen oder noch aktuell eingetragenen Mitglieder des Vorstands und gegebenenfalls des Aufsichtsrats zu erfolgen.
(3) Bei Privatstiftungen haben die Benachrichtigungen und Zustellungen nach § 41 statt an die Gesellschafter an die zuletzt im Firmenbuch eingetragen gewesenen oder noch aktuell eingetragenen Mitglieder des Vorstands und gegebenenfalls des Aufsichtsrats sowie an den derzeitigen oder letzten Stiftungsprüfer zu erfolgen. Soweit Stifter vorhanden sind, sind diese ebenfalls zu verständigen.
Anmerkung
EG/EU: Art. 4, BGBl. I Nr. 60/2017
Schlagworte
Erwerbsgenossenschaft