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BGBl. I Nr. 61/2017

kundgemacht 25.04.2017 RIS↗Parlament↗
Änderung des Tierschutzgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Tierschutzgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 61/2017× zu TSchG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Tierschutzgesetz (TSchG) 235 § 0↗RIS↗
§ 22geändertAbs 2
in Kraft 19.08.2010 – 25.04.2017 · idF BGBl. I Nr. 80/2010 · danach: BGBl. I Nr. 61/2017 § 22↗RIS↗
in Kraft 26.04.2017 – 31.12.2024 · idF BGBl. I Nr. 61/2017 · danach: BGBl. I Nr. 124/2024 § 22↗RIS↗
Zuchtmethoden
§ 22.
(1) Natürliche oder künstliche Zuchtmethoden, die das Wohlbefinden der Tiere länger oder dauerhaft beeinträchtigen, sind verboten.
(2) Diese Bestimmung schließt nicht die Anwendung von Verfahren aus, die nur geringe oder vorübergehende Beeinträchtigungen des Wohlbefindens verursachen. Der Die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann, in Bezug auf landwirtschaftliche Nutztiere im Einvernehmen mit dem der Bundesministerin/dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, unter Berücksichtigung der Ziele und sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie des anerkannten Standes wissenschaftlicher Erkenntnisse durch Verordnung regeln, welche Methoden und Verfahren zur Zucht von Tieren jedenfalls verboten sind.