BGBl. I Nr. 61/2017
Änderung des Tierschutzgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Tierschutzgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 31aneu
Aufnahme, Weitergabe und Vermittlung von Tieren
Paragraph 31 a,
Wer Tiere wiederholt aufnimmt, weitergibt, selbst vermittelt oder für andere vermittelt, ohne eine gemäß Paragraph 29, oder gemäß Paragraph 31, bewilligte Einrichtung zu sein, muss dies vor Aufnahme der Tätigkeit der Behörde melden. Wird anlässlich einer Kontrolle festgestellt, dass die Haltungsbedingungen nicht den Anforderungen dieses Gesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung entsprechen, hat die Behörde die Setzung entsprechender Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist vorzuschreiben. Kommt der Halter dem innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist nicht nach, hat die Behörde Paragraph 23, Absatz 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.