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BGBl. I Nr. 61/2017

kundgemacht 25.04.2017 RIS↗Parlament↗
Änderung des Tierschutzgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Tierschutzgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 61/2017× zu TSchG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Tierschutzgesetz (TSchG) 235 § 0↗RIS↗
§ 41geändertÜberschrift; Abs 1 bis Abs 4; Abs 4a (entfallen); Abs 5 bis Abs 8; Abs 9 bis Abs 12 (neu)
in Kraft 01.01.2014 – 25.04.2017 · idF BGBl. I Nr. 80/2013 · danach: BGBl. I Nr. 61/2017 § 41↗RIS↗
in Kraft 26.04.2017 – 28.07.2022 · idF BGBl. I Nr. 61/2017 · danach: BGBl. I Nr. 130/2022 § 41↗RIS↗
Tierschutzombudsmann Tierschutzombudsperson
§ 41.
(1) Jedes Land hat gegenüber dem der Bundesministerin/dem Bundesminister für Gesundheit einen Tierschutzombudsmann und Frauen eine Tierschutzombudsperson zu bestellen.
(2) Zum Tierschutzombudsmann Zur Tierschutzombudsperson können nur Personen bestellt werden, die über ein abgeschlossenes Studium der Veterinärmedizin, Zoologie oder Agrarwissenschaften oder eine vergleichbare Ausbildung und über eine Zusatzausbildung im Bereich des Tierschutzes verfügen. Die Funktionsperiode des Tierschutzombudsmannes der Tierschutzombudsperson beträgt fünf Jahre; eine Wiederbestellung ist zulässig.
(3) Der Tierschutzombudsmann Die Tierschutzombudsperson hat die Aufgabe, die Interessen des Tierschutzes zu vertreten.
(4) Der Tierschutzombudsmann Die Tierschutzombudsperson hat in Verwaltungsverfahren einschließlich Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Bundesgesetz Parteistellung. Er Sie ist berechtigt, in alle Verfahrensakten Einsicht zu nehmen sowie alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen. Die Behörden haben den Tierschutzombudsmann die Tierschutzombudspersonen bei der Ausübung seines ihres Amtes zu unterstützen.
(4a) Der Tierschutzombudsmann ist berechtigt, gegen Bescheide in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit beim Verwaltungsgericht des Landes zu erheben. Er hat in Beschwerdeverfahren beim Verwaltungsgericht des Landes in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes Parteistellung.
(5) In Ausübung seines Amtes unterliegt der Tierschutzombudsmann keinen Weisungen Der Tierschutzombudsperson wird das Recht eingeräumt, Rechtsmittel gegen Bescheide in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes zu ergreifen, einschließlich Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben und die Einhaltung tierschutzrechtlicher Vorschriften sowie die Interessen des Tierschutzes (Abs. 3) geltend zu machen.
(6) Der Tierschutzombudsmann Die Tierschutzombudsperson hat den Strafverfolgungsbehörden die ihr zur Kenntnis gelangten Verstöße gegen das Tierschutzgesetz sowie allfällig vorhandene Unterlagen zu übermitteln, wenn der Landesregierung über seine Tätigkeit begründete Verdacht einer von Amtswegen zu berichten verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung besteht.
(7) Der Tierschutzombudsmann darf während seiner Funktionsperiode keine Tätigkeiten ausüben, die mit seinen Obliegenheiten unvereinbar oder geeignet sind, den Anschein der Befangenheit hervorzurufen. Die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, nach Beendigung des Ermittlungsverfahrens der zuständigen Tierschutzombudsperson Namen, Geschlecht, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit und Wohnanschrift jener Personen zu übermitteln, bei denen aufgrund der bisherigen Ermittlungen der konkrete Verdacht besteht, dass diese einen Verstoß gegen § 222 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, begangen haben. Die Übermittlung kann aufgeschoben werden, solange durch sie der Zweck des Verfahrens oder eines damit im Zusammenhang stehenden Verfahrens gefährdet wäre. Liegt eine solche Gefahr nicht vor, sind die Strafverfolgungsbehörden bereits vor Beendigung des Ermittlungsverfahrens ermächtigt, solche Auskünfte auf Verlangen der Tierschutzombudsperson im Sinne des Abs. 3 zu erteilen. Die Entscheidung zur Information obliegt den Strafverfolgungsbehörden.
(8) Die Funktionsperiode des Tierschutzombudsmannes endet durch Ablauf der Bestellungsdauer, durch Verzicht oder durch begründete Abberufung. Die Tierschutzombudsperson hat in Strafverfahren wegen einer Straftat nach § 222 StGB jedenfalls ein begründetes rechtliches Interesse auf Akteneinsicht gemäß § 77 Abs. 1 der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631.
(9) In Ausübung ihres Amtes unterliegt die Tierschutzombudsperson keinen Weisungen.
(10) Die Tierschutzombudsperson hat der Landesregierung über ihre Tätigkeit zu berichten.
(11) Die Tierschutzombudsperson darf während ihrer Funktionsperiode keine Tätigkeiten ausüben, die mit ihren Obliegenheiten unvereinbar oder geeignet sind, den Anschein der Befangenheit hervorzurufen.
(12) Die Funktionsperiode der Tierschutzombudsperson endet durch den Ablauf der Bestellungsdauer, durch Verzicht oder durch begründete Abberufung.