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BGBl. I Nr. 64/2017

kundgemacht 22.05.2017 RIS↗Parlament↗
Änderung des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes und des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz und das Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 64/2017× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) 8 § 0↗RIS↗
§ 20geändertAbs 1; Abs 2 Z 1 (entfallen) · umnummeriert: Abs 2 Z 1 bis Z 3
in Kraft 01.01.2017 – 31.05.2017 · idF BGBl. I Nr. 44/2016 · danach: BGBl. I Nr. 64/2017 § 20↗RIS↗
in Kraft 01.06.2017 – 31.12.2019 · idF BGBl. I Nr. 64/2017 · danach: BGBl. I Nr. 100/2018 § 20↗RIS↗
Information der Behörden
§ 20.
(1). Die Zentrale Koordinationsstelle hat die Meldung einer Entsendung nach § 19 Abs. 3, 5 und 6 an den zuständigen Krankenversicherungsträger (§§ 26 und 30 ASVG), und sofern es sich um Bautätigkeiten handelt, der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse elektronisch zu übermitteln.
(2) Die Zentrale Koordinationsstelle hat die Meldung einer Überlassung nach § 19 Abs. 4 an:
1. die zuständige Gewerbebehörde,
2 1. den zuständigen Krankenversicherungsträger (§§ 26 und 30 ASVG),
3 2. die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse, und
4 3. den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
elektronisch zu übermitteln.
(3) Die Zentrale Koordinationsstelle hat dem Sozial- und Weiterbildungsfonds gemäß § 22a AÜG oder einem von diesem beauftragten Dienstleister für die Einhebung von Beiträgen nach Maßgabe des § 22d Abs. 2 und 4 AÜG und für die Erbringung von Leistungen für aus dem Ausland überlassene Arbeitnehmer die Daten gemäß § 19 Abs. 4 zur Verfügung zu stellen.
(4) Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist im Rahmen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben für Zwecke der Arbeitsmarktpolitik berechtigt, auf automationsunterstütztem Weg Einsicht in die von der Zentralen Koordinationsstelle hinsichtlich der Meldungen einer Entsendung nach § 19 Abs. 3 geführte Datenbank zu nehmen, wobei die Befugnis zur Einsichtnahme folgende Daten umfasst: Betriebsdaten (Firmenname und –adresse), Arbeitnehmerdaten der entsandten Person (Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer, Sozialversicherungsträger, Wohnsitz, ausgeübte Tätigkeit, Entgelthöhe, Beschäftigungsdauer, Beschäftigungsort), Daten inländischer Auftraggeber (Firmenname und Adresse des Beschäftigerbetriebs oder des Generalunternehmers in Österreich) sowie genehmigungspflichtige Beschäftigung.
Schlagworte
Sozialfond