Absatz eins,Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist berechtigt, die zur Mauteinhebung, zur Mautaufsicht und zur Verfolgung von Mautprellerei erforderlichen personenbezogenen Daten automationsunterstützt zu verwenden.
BGBl. I Nr. 65/2017
Änderung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002
Bundesgesetz, mit dem das Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 16aneu
Datenverwendung
Paragraph 16 a,
- Absatz 2,Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft darf im Anwendungsbereich der fahrleistungsabhängigen Maut folgende Daten verwenden:
- Ziffer einsDaten über Geräte zur elektronischen Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut;
- Ziffer 2Daten über Fahrzeuge, deren Verwendung auf Bundesstraßen der fahrleistungsabhängigen Maut unterliegt;
- Ziffer 3Kontakt-, Kommunikations-, Zahlungs-, Transaktions- und Verrechnungsdaten;
- Ziffer 4Daten im Zusammenhang mit interoperablen Mautsystemen;
- Ziffer 5Daten über Fälle der Mautprellerei.
- Absatz 3,Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft darf im Anwendungsbereich der zeitabhängigen Maut sowie der Streckenmaut (Paragraph 32, Absatz eins,) folgende Daten verwenden:
- Ziffer einsDaten über Fahrzeuge, die über eine digitale Vignette oder über eine digitale Streckenmautberechtigung verfügen;
- Ziffer 2Kontakt-, Kommunikations-, Zahlungs- und Verrechnungsdaten;
- Ziffer 3Transaktionsdaten bei der Streckenmaut;
- Ziffer 4Daten über Fälle der Mautprellerei.
- Absatz 4,Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) ist berechtigt, die in Anträgen gemäß Paragraph 13, Absatz 2, angegebenen Kennzeichen von Kraftfahrzeugen automationsunterstützt zu verwenden.