BGBl. I Nr. 65/2017
Änderung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002
Bundesgesetz, mit dem das Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 38geändertZ 1, Z 2, Z 5
Vollziehung
§ 38.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:
1. hinsichtlich des § 1 Abs. 2, der §§ 9 bis 11 Abs. 1 bis 5, des § 12, des § 13 Abs. 1 und 3, der §§ 14, 15, 19 und des § 32 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
2. hinsichtlich des § 13 Abs. 2 erster bis dritter und zweiter sechster Satz der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie;
3. hinsichtlich des § 29 Abs. 1 und 2 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie;
4. hinsichtlich des § 29 Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen;
5. hinsichtlich des § 30 Abs. 1 bis 3 der Bundesminister für Inneres;
6. im Übrigen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.