BGBl. I Nr. 68/2017
Integrationsgesetz und Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz sowie Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, des Asylgesetzes 2005, des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 und der Straßenverkehrsordnung 1960
Bundesgesetz, mit dem ein Integrationsgesetz und ein Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz erlassen sowie das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 und die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 83geändertZ 2, Z 2 Anm (entfallen) · umnummeriert: Z 3
Vollziehung
§ 83.
Mit der Vollziehung
1. der §§ 13 und 38 Abs. 1 ist die Bundesregierung,
2. der §§ 5 Abs. 2 und 7 ist der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, und
betraut.
§ 83geändert nie in Kraft getretenZ 3 (entfallen), Z 4 (entfallen), Z 4 Anm (neu)
… 3 unveränderte Absätze
Vollziehung
§ 83.
Mit der Vollziehung
1. der §§ 13 und 38 Abs. 1 ist die Bundesregierung,
2. der §§ 5 Abs. 2 und 7 ist der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,
(Anm.: Z 3 und 4 aufgehoben durch Art. 3 Z 14, BGBl. I Nr. 68/2017)
5. der übrigen Bestimmungen ist der Bundesminister für Inneres
betraut.