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BGBl. I Nr. 68/2017

kundgemacht 08.06.2017 RIS↗Parlament↗
Integrationsgesetz und Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz sowie Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, des Asylgesetzes 2005, des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 und der Straßenverkehrsordnung 1960
Bundesgesetz, mit dem ein Integrationsgesetz und ein Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz erlassen sowie das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 und die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 68/2017× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Integrationsgesetz (IntG) neu § 0↗RIS↗
§ 18neu
in Kraft ab 09.06.2017 · idF BGBl. I Nr. 68/2017 § 18↗RIS↗

Aufgaben des Expertenrats für Integration

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Der Expertenrat für Integration
    1. Ziffer eins
      unterstützt die Umsetzung des Nationalen Aktionsplans für Integration und weiterer nationaler Integrationsstrategien. Er entwickelt zu diesem Zweck Maßnahmenvorschläge und kann eigene Integrationsstrategien vorschlagen;
    2. Ziffer 2
      erstellt jährlich einen Integrationsbericht, der insbesondere die jährliche Entwicklung anhand des Integrationsmonitorings (Paragraph 21,) thematisiert und kontextualisiert, und schlägt Handlungsempfehlungen vor;
    3. Ziffer 3
      veröffentlicht den jährlichen Integrationsbericht und legt ihn den Mitgliedern des Integrationsbeirats vor. Diese können innerhalb von zehn Wochen nach der Vorlage des Integrationsberichts Stellung dazu nehmen.
  2. Absatz 2,Der Expertenrat ist in seiner Tätigkeit unabhängig und weisungsfrei und nur an den durch dieses Gesetz begründeten Auftrag gebunden.