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BGBl. I Nr. 68/2017

kundgemacht 08.06.2017 RIS↗Parlament↗
Integrationsgesetz und Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz sowie Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, des Asylgesetzes 2005, des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 und der Straßenverkehrsordnung 1960
Bundesgesetz, mit dem ein Integrationsgesetz und ein Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz erlassen sowie das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 und die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 68/2017× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Integrationsgesetz (IntG) neu § 0↗RIS↗
§ 20neu
in Kraft 09.06.2017 – 10.06.2022 · idF BGBl. I Nr. 68/2017 · danach: BGBl. I Nr. 76/2022 § 20↗RIS↗

Aufgaben des Integrationsbeirats

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Der Integrationsbeirat
    1. Ziffer eins
      dient der wechselseitigen Berichterstattung der im Beirat vertretenen Mitglieder über den Umsetzungsstand des Nationalen Aktionsplans für Integration und weiterer nationaler Integrationsstrategien in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich;
    2. Ziffer 2
      diskutiert die Empfehlungen des Expertenrats für Integration sowie deren Umsetzung;
    3. Ziffer 3
      diskutiert das Ergebnis des Integrationsmonitorings (Paragraph 21,) und kann dazu Stellung nehmen.
  2. Absatz 2,Die Mitglieder des Integrationsbeirats haben jährlich bis 15. März zum Zweck des Integrationsmonitorings die von Paragraph 21, Absatz 2, umfassten Daten des Vorjahres der Forschungskoordinationsstelle des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres anonymisiert zu übermitteln, sodass diese im Rahmen der ersten Sitzung des jeweiligen Kalenderjahres diskutiert werden können. Die Daten sind auf Anfrage in weiterer Folge den Mitgliedern des Integrationsbeirats vollständig zur Verfügung zu stellen.
  3. Absatz 3,Der Integrationsbeirat ist nur an den durch dieses Gesetz begründeten Auftrag gebunden.