Absatz eins,Der Inhaber des Seveso-Betriebs hat nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 6, ein Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle (Sicherheitskonzept) auszuarbeiten, zu verwirklichen und zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.
BGBl. I Nr. 70/2017
Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG-Novelle Seveso III)
Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert wird (AWG-Novelle Seveso III)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 59eneu
Sicherheitskonzept
Paragraph 59 e,
- Absatz 2,Das Sicherheitskonzept muss innerhalb folgender Fristen erstellt werden:
- Ziffer einsbei Seveso-Betrieben, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2017, den Paragraphen 59 a bis 59 m unterliegen, unverzüglich;
- Ziffer 2in den von der Ziffer eins, nicht erfassten Fällen binnen einer angemessenen Frist vor Inbetriebnahme bzw. Vornahme der Änderung, die eine Änderung des Verzeichnisses von Seveso-Stoffen zur Folge hat bzw. ab dem Zeitpunkt, ab dem sich die Einstufung des Betriebs ändert.
- Absatz 3,Das Sicherheitskonzept muss durch ein Sicherheitsmanagementsystem nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 6, umgesetzt werden. In Bezug auf Betriebe der unteren Klasse darf die Verpflichtung, das Konzept umzusetzen, durch andere angemessene Mittel, Strukturen und Managementsysteme ersetzt werden, wobei den Grundsätzen eines Sicherheitsmanagementsystems gemäß Anhang römisch drei der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG (Seveso-III-Richtlinie), Amtsblatt Nummer L 197 vom 24.07.2012 Seite 1, Rechnung getragen werden muss.