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BGBl. I Nr. 72/2017

kundgemacht 19.06.2017 RIS↗Parlament↗
Änderung des Maß- und Eichgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Maß- und Eichgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 72/2017× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Maß- und Eichgesetz (MEG) 2232 § 0↗RIS↗
§ 12cgeändertAbs 1; Abs 2
in Kraft 31.12.2010 – 19.06.2017 · idF BGBl. I Nr. 115/2010 · danach: BGBl. I Nr. 72/2017 § 12c↗RIS↗
in Kraft ab 20.06.2017 · idF BGBl. I Nr. 72/2017 § 12c↗RIS↗
§ 12c.
(1) Meßeinrichtungen Messeinrichtungen zur Bestimmung der Aktivität von Radionukliden, die auf dem gammaspektroskopischen Meßprinzip beruhen und deren technische Ausführung eine Sicherung gegen Eingriffe nicht zuläßt zulässt, dürfen nur verwendet werden, wenn sie vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zugelassen bzw. gemäß § 12 in Verkehr gebracht worden sind und regelmäßig einer meßtechnischen messtechnischen Kontrolle ( gemäßAbs. 2) unterzogen werden.
(2) Die meßtechnische Kontrolle ist durch jährliche Vergleichsmessungen durchzuführen. Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der meßtechnischen Kontrolle sind in den Eichvorschriften festzulegen. Die messtechnische Kontrolle ist durch Vergleichsmessungen alle zwei Jahre durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen durchzuführen. Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der messtechnischen Kontrolle sind in den Eichvorschriften festzulegen.
(3) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat in den Eichvorschriften die meßtechnischen Bedingungen für die Zulassung und die Aufhebung der Zulassung der Meßeinrichtungen (Abs. 1) festzulegen, wobei auf die Erfordernisse des § 38 Abs. 2 Bedacht zu nehmen ist.
(4) Die Bestimmungen der eichpolizeilichen Revision (Abschnitt E) sind sinngemäß anzuwenden.