BGBl. I Nr. 72/2017
Änderung des Maß- und Eichgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Maß- und Eichgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 13geändert3. Meßgeräte im Sicherheitswesen und im…: Abs 1 Z 1 (entfallen), Z 2 (entfallen), Z 2 Anm (neu); Abs 2, Z 3 (aufgehoben), Z 5 (aufgehoben); Abs 3; Abs 4
3. Meßgeräte im Sicherheitswesen und im Verkehrswesen
§ 13.
(1) Der Eichpflicht unterliegen die nachstehend genannten Meßgeräte, wenn ihre Verwendung auf Grund geltender Rechtsvorschriften oder im Zusammenhang damit ergangener behördlicher Verfügungen vorgeschrieben ist:
(Anm.: Z 1 und 2 aufgehoben durch Z 15, BGBl. I Nr. 72/2017)
3. Dosimeter für ionisierende Strahlung, und zwar Photonenstrahlung, sofern sie nicht der meßtechnischen Kontrolle gemäß § 12b unterliegen und
4. Meßgeräte zur Bestimmung der Aktivität von Radionukliden.
(2) Der Eichpflicht unterliegen die nachstehend genannten Meßgeräte, wenn sie bei Typengenehmigungen oder Verkehrstauglichkeitsprüfungen von Verkehrsmitteln oder bei straßenaufsichtsbehördlichen Kontrollen verwendet oder bereitgehalten werden: Der Eichpflicht unterliegen die nachstehend genannten Messgeräte, wenn sie bei Kontrollen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht verwendet oder bereitgehalten werden:
1. Messgeräte zur Bestimmung von Achs- und Radlasten,
2. Meßgeräte zur Bestimmung der Geschwindigkeit,
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch Z 17, BGBl. I Nr. 72/2017)
4. Meßgeräte zur Bestimmung von Kennwerten des Schalls einschließlich der zugehörigen Prüfeinrichtungen,
(Anm.: Z 5 aufgehoben durch Z 17, BGBl. I Nr. 72/2017)
6. Dosimeter für ionisierende Strahlung und zwar Photonenstrahlung, sofern sie nicht der meßtechnischen Kontrolle gemäß § 12b unterliegen,
7. Meßgeräte zur Bestimmung der Aktivität von Radionukliden,
8. Meßgeräte zur Bestimmung des Gehaltes von Alkohol in der Atemluft.
(3) Reifendruckmesser Reifendruckmessgeräte müssen geeicht sein, wenn sie in Tankstellen, bei der gewerbsmäßigen Wartung oder Reparatur von Reifen oder im Reifenhandel verwendet oder bereitgehalten werden oder wenn auf Grund geltender Rechtsvorschriften oder im Zusammenhang damit ergangener behördlicher Verfügungen die Verwendung von geeichten Reifendruckmessgeräten vorgeschrieben ist.
(4) Der Eichpflicht unterliegen die Messgeräte nach § 8 Abs. 1 Z 3 11 und 4 12 auch dann, wenn sie auf Grund des § 13 der Interventionsverordnung BGBl. II Nr. 145/2007 verwendet oder bereitgehalten werden.
Schlagworte