Absatz eins,Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ist befugt, für Messgeräte nach Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 Festlegungen für die Stempelung zu treffen, falls im Rahmen der Eichung, der Überwachung von Eichstellen, der messtechnischen Kontrolle oder der eichpolizeilichen Revision festgestellt wird, dass in eichrelevante Teile oder in die Software eingegriffen werden kann und dadurch die messtechnischen Merkmale des Messgerätes verändert werden können oder die Kontrolle der Gültigkeit der Eichung ohne Ausbau nicht möglich ist.
BGBl. I Nr. 72/2017
Änderung des Maß- und Eichgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Maß- und Eichgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 38aneu
Paragraph 38 a,
- Absatz 2,Die Festlegungen für die Stempelung sind im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 2, so zu treffen, dass sie keine konstruktiven Änderungen oder Software-Neuprogrammierungen erforderlich machen und sind durch Verordnung im Amtsblatt für das Eichwesen kundzumachen. Die für die Eichung zuständigen Stellen sind darüber in Kenntnis zu setzen.
- Absatz 3,Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat die Notwendigkeit von Festlegungen nach Absatz eins, zu prüfen und vor dem Erlassen einer Verordnung alle Möglichkeiten zu ergreifen, um eine Änderung des relevanten Zulassungsdokumentes zu erwirken, insbesondere durch die folgenden Maßnahmen:
- Ziffer einsKontaktieren des Herstellers oder des jeweiligen Rechtsnachfolgers,
- Ziffer 2Kontaktieren der betroffenen Zulassungsbehörde, der notifizierten Stelle oder der Zertifizierungsstelle oder
- Ziffer 3gegebenenfalls Kontaktieren eines bevollmächtigten Vertreters.
- Absatz 4,Die Festlegungen für die Stempelung nach Absatz eins, sind bei der Eichung der Messgeräte einzuhalten.