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BGBl. I Nr. 73/2017

kundgemacht 19.06.2017 RIS↗Parlament↗
Änderung des Wirtschaftskammergesetzes 1998 – WKG-Novelle 2017
Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftskammergesetz 1998 geändert wird – WKG-Novelle 2017
Kundmachung BGBl. I Nr. 73/2017× zu WKG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Wirtschaftskammergesetz 1998 (WKG) 313 § 0↗RIS↗
§ 126geändertAbs 1; Abs 2
in Kraft 01.01.2014 – 19.06.2017 · idF BGBl. I Nr. 120/2013 · danach: BGBl. I Nr. 73/2017 § 126↗RIS↗
in Kraft 20.06.2017 – 28.01.2021 · idF BGBl. I Nr. 73/2017 · danach: BGBl. I Nr. 27/2021 § 126↗RIS↗
Vorschreibung und Einhebung der Kammerumlagen
§ 126.
(1) Die Höhe der Kammerumlagen ist unverzüglich nach ihrer Festsetzung vom Generalsekretariat der Bundeskammer dem Bundesministerium für Finanzen bekanntzugeben. Die Höhe der Vergütung für die Einhebung dieser Umlagen ist von der Bundeskammer mit dem Bundesministerium für Finanzen zu vereinbaren; sie darf vier Prozent der eingehobenen Beträge nicht übersteigen. Die eingegangenen Kammerumlagen sind bei der Umlage gemäß § 122 Abs. 1 der Bundeskammer und bei den Umlagen gemäß § 122 Abs. 7 und 8 und 9 den zuschlagsberechtigten Kammern zu überweisen.
(2) Kammerumlagen stellen Abgaben im Sinne der Bundesabgabenordnung dar, weshalb die entsprechenden Verfahrensvorschriften insoweit anzuwenden sind, als das Wirtschaftskammergesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält. In Verfahren, in denen die Rückzahlung entrichteter Kammerumlagen begehrt wird, hat neben der Bundeskammer die Landeskammer, in deren räumlichem Wirkungsbereich die zuständige Finanzbehörde ihren Sitz hat, Parteistellung. Wird ein Rechtsmittel erhoben, mit dem die Umlagepflicht dem Grunde nach bestritten wird, so ist das Verfahren zu unterbrechen und die Frage dem Präsidenten der zuständigen Landeskammer zur Entscheidung vorzulegen. § 128 Abs. 3 und 5 ist sinngemäß anzuwenden.
Anmerkung
ÜR: Art. IV, BGBl. I Nr. 78/2006