Absatz eins,Das AMS hat für die TeilnehmerInnen am Integrationsjahr eine Integrationskarte anzulegen, in die jede Änderung einzutragen ist. Die Integrationskarte ist den TeilnehmerInnen bei Bedarf, insbesondere bei wesentlichen Änderungen und auf Verlangen der TeilnehmerInnen, auszudrucken oder auf andere geeignete Weise zur Verfügung zu stellen.
BGBl. I Nr. 75/2017
Arbeitsmarktintegrationsgesetz
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Arbeitsmarktintegration von arbeitsfähigen Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten sowie AsylwerberInnen, bei denen die Zuerkennung des internationalen Schutzes wahrscheinlich ist, im Rahmen eines Integrationsjahres (Integrationsjahrgesetz – IJG) erlassen wird und das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz geändert wird (Arbeitsmarktintegrationsgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4neu
Integrationskarte
Paragraph 4,
- Absatz 2,In die Integrationskarte sind insbesondere einzutragen:
- Ziffer einsder zeitliche Rahmen der einzelnen Module,
- Ziffer 2die Ergebnisse des Kompetenzclearings gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer eins, oder andere vorhandene Ergebnisse einer Kompetenzfeststellung,
- Ziffer 3die Absolvierung einer Maßnahme gemäß Paragraph 5, Absatz 3,,
- Ziffer 4der begründete Entfall einer Maßnahme gemäß Paragraph 5, Absatz 4, und
- Ziffer 5sonstige, auch bei anderen Einrichtungen absolvierte Maßnahmen.