Absatz eins,Das AMS ist ermächtigt, von ihm verarbeitete Daten an den ÖIF zu übermitteln, soweit diese Daten für die Vollziehung der dem ÖIF in diesem Gesetz übertragenen Aufgaben, insbesondere gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 4,, erforderlich sind. Der ÖIF ist ermächtigt, von ihm verarbeitete Daten an das AMS zu übermitteln, soweit diese Daten für die Vollziehung der dem AMS in diesem Gesetz übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.
BGBl. I Nr. 75/2017
Arbeitsmarktintegrationsgesetz
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Arbeitsmarktintegration von arbeitsfähigen Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten sowie AsylwerberInnen, bei denen die Zuerkennung des internationalen Schutzes wahrscheinlich ist, im Rahmen eines Integrationsjahres (Integrationsjahrgesetz – IJG) erlassen wird und das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz geändert wird (Arbeitsmarktintegrationsgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 7neu
Datenübermittlung und – verarbeitung
Paragraph 7,
- Absatz 2,Das AMS darf die ihm gemäß Paragraph 8, des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005 – GVG-B 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1991, für die Zielgruppe (Paragraph 2,) übermittelten Daten sowie Daten gemäß Paragraph 25, AMSG zur Zielgruppe verarbeiten, soweit dies für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, und diese auch für andere gesetzliche Aufgabenbereiche, die dem AMS zur Besorgung übertragen wurden, verwenden und verarbeiten. Hinsichtlich der Verwendung der Daten ist Paragraph 25, AMSG entsprechend anzuwenden.
- Absatz 3,Das AMS hat die gemäß Absatz eins und 2 verarbeiteten Daten drei Jahre nach Ende der Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz zu löschen, soweit sie nicht noch für andere gesetzlich übertragene Aufgaben oder in einem anhängigen Verfahren benötigt werden.