Absatz eins,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat die Löschung von Aktenzahlen und Angaben zur Dienststelle laut Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, spätestens nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet vom Tag der Veröffentlichung der Jahres-Straßenverkehrsunfallstatistik, zu veranlassen.
BGBl. I Nr. 7/2017
Straßenverkehrsunfallstatistik-Gesetz sowie Änderung des Bundesstraßengesetzes 1971
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Statistik zu Straßenverkehrsunfällen mit Personenschaden (Straßenverkehrsunfallstatistik-Gesetz) erlassen und das Bundesstraßengesetz 1971 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5neu
Weitergabe und Löschung von Daten
Paragraph 5,
- Absatz 2,Vor diesem Zeitpunkt dürfen die Geschäftszahl und die Bezeichnung der Dienststelle weder veröffentlicht noch sonst in irgendeiner Weise weitergegeben werden. Eine Ausnahme bildet die Weitergabe zur wissenschaftlichen Forschung bei Bestehen einer Genehmigung gemäß Paragraph 46, Datenschutzgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, oder einer Bewilligung gemäß Paragraph 77, Strafprozessordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, und dies nur zur Auffindung von Akten.