Absatz eins,Der Bundesminister für Inneres ist überdies ermächtigt, die ihm gemäß Paragraph 4, überlassenen und die einer Qualitätssicherung unterzogenen Daten
- Ziffer einszur Gewinnung unmittelbar umsetzbarer Erkenntnisse auf dem Gebiet der Verkehrsüberwachung auszuwerten und das Ergebnis den Verkehrsbehörden für ihre Tätigkeit im Dienste der Verkehrssicherheit zur Verfügung zu stellen und
- Ziffer 2zur Erstellung von Auswertungen über tödlich verlaufene Verkehrsunfälle zu verwenden. Der Bundesminister für Inneres hat die wöchentliche Auswertung betreffend tödlich verlaufene Verkehrsunfälle zu veröffentlichen.