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BGBl. I Nr. 7/2017

kundgemacht 13.01.2017 RIS↗Parlament↗
Straßenverkehrsunfallstatistik-Gesetz sowie Änderung des Bundesstraßengesetzes 1971
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Statistik zu Straßenverkehrsunfällen mit Personenschaden (Straßenverkehrsunfallstatistik-Gesetz) erlassen und das Bundesstraßengesetz 1971 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 7/2017× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Straßenverkehrsunfallstatistik-Gesetz (StVUSt-G) neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft ab 01.07.2017 · idF BGBl. I Nr. 7/2017 § 6↗RIS↗

Auswertung von Daten durch den Bundesminister für Inneres

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Inneres ist überdies ermächtigt, die ihm gemäß Paragraph 4, überlassenen und die einer Qualitätssicherung unterzogenen Daten
    1. Ziffer eins
      zur Gewinnung unmittelbar umsetzbarer Erkenntnisse auf dem Gebiet der Verkehrsüberwachung auszuwerten und das Ergebnis den Verkehrsbehörden für ihre Tätigkeit im Dienste der Verkehrssicherheit zur Verfügung zu stellen und
    2. Ziffer 2
      zur Erstellung von Auswertungen über tödlich verlaufene Verkehrsunfälle zu verwenden. Der Bundesminister für Inneres hat die wöchentliche Auswertung betreffend tödlich verlaufene Verkehrsunfälle zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2,Auswertungen und Untersuchungen gemäß Absatz eins, dürfen keine personenbezogenen Ergebnisse zum Ziel haben.