Absatz eins,Die näheren Ausprägungen der zu erhebenden Merkmale, die Eckpunkte der Qualitätssicherung, Berichtszeitraum und Stichtag, die Details und Fristen der Datenübermittlung und Überlassung sowie Umfang und Periodizität der Erstellung und Datum und Ort der Veröffentlichung sind durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen. Ein über die Ziffer eins bis 5 des Paragraph 4, Absatz eins, hinausgehender Personenbezug darf bei der Veröffentlichung nicht vorgesehen werden.
BGBl. I Nr. 7/2017
Straßenverkehrsunfallstatistik-Gesetz sowie Änderung des Bundesstraßengesetzes 1971
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Statistik zu Straßenverkehrsunfällen mit Personenschaden (Straßenverkehrsunfallstatistik-Gesetz) erlassen und das Bundesstraßengesetz 1971 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 9neu
Verordnungsermächtigungen
Paragraph 9,
- Absatz 2,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres ermächtigt, den Dienstleister gemäß Paragraph 3, Absatz eins, durch Verordnung bekannt zu geben.
- Absatz 3,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist ermächtigt, durch Verordnung das Entgelt für die Überlassung des Gesamtunfalldatenbestandes gemäß Paragraph 7, Absatz 2, festzulegen.