BGBl. I Nr. 83/2017
Genehmigung der Begründung von Vorbelastungen durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie Änderung des Austria Wirtschaftsservice-Gesetzes und des Einkommensteuergesetzes 1988
Bundesgesetz, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft genehmigt wird sowie das Austria Wirtschaftsservice-Gesetz und das Einkommensteuergesetz 1988 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 14geändertZ 5 (neu)
… 4 unveränderte Absätze
§ 14.
Mit der Vollziehung des Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich der §§ 7 und 8 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;
2. hinsichtlich des § 9 der Bundesminister für Finanzen;
3. hinsichtlich des § 2 Abs. 2 lit. a und des § 5 Abs. 1 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesminister für Finanzen;
4. im Übrigen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.
5. Mit der Vollziehung des § 10b ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, mit der Vollziehung des § 10d sowie § 10e Abs. 3 ist der Bundesminister für Finanzen und mit der Vollziehung des § 10c und § 10e Abs. 1 und 2 ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der Vollziehung des § 10f und § 10g sind der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betraut.