sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,
BGBl. I Nr. 84/2017
Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017 – FrÄG 2017
Bundesgesetz, mit dem das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Asylgesetz 2005, das BFA-Verfahrensgesetz, das Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 und das Grenzkontrollgesetz geändert werden (Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017 – FrÄG 2017)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 43bneu
„Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“
Paragraph 43 b,
Drittstaatsangehörigen kann eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit bei einem bestimmten Arbeitgeber ausgestellt werden, wenn
- Ziffer eins
- Ziffer 2eine Tätigkeit, die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera b, c, d, f, g, oder i AuslBG oder Paragraph eins, Ziffer eins, 2, 4, 7, 8, 9, oder 12 AuslBVO vom sachlichen Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, ausüben und
- Ziffer 3die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bei begründeten Zweifeln auf Anfrage der Behörde das Vorliegen einer Tätigkeit gemäß Ziffer 2, festgestellt hat.