Absatz eins,Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2017,, treten mit 1. April 2018 in Kraft.
Ziffer 2 Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,, sind weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. April 2018 entstanden ist.