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BGBl. I Nr. 95/2017

kundgemacht 17.07.2017 RIS↗Parlament↗
Geldwäsche-Novelle
Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird (Geldwäsche-Novelle)
Kundmachung BGBl. I Nr. 95/2017× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) 518 § 0↗RIS↗
§ 365zgeändertAbs 1 bis Abs 4; Abs 5 bis Abs 9 (neu)
in Kraft 16.06.2010 – 17.07.2017 · idF BGBl. I Nr. 39/2010 · danach: BGBl. I Nr. 95/2017 § 365z↗RIS↗
in Kraft 18.07.2017 – 21.07.2020 · idF BGBl. I Nr. 95/2017 · danach: BGBl. I Nr. 65/2020 § 365z↗RIS↗
Interne Verfahren, Schulungen und Rückmeldung
§ 365z.
(1) Die Gewerbetreibenden haben angemessene und geeignete interne Verfahren für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden, Verdachtsmeldungen, die Aufbewahrung von Aufzeichnungen, die interne Kontrolle, die Risikobewertung, das Risikomanagement, die Gewährleistung der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften und die Kommunikation einzuführen, um Transaktionen, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen, vorzubeugen und zu verhindern. Der Gewerbetreibende, der Teil einer Gruppe ist, hat gruppenweit anzuwendende Strategien und Verfahren einzurichten, darunter Datenschutzstrategien sowie Strategien und Verfahren für den Informationsaustausch innerhalb der Gruppe für die Zwecke der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Diese Strategien und Verfahren müssen auf Ebene der Zweigstellen und mehrheitlich im Besitz des Gewerbetreibenden befindlichen Tochterunternehmen in Mitgliedstaaten und Drittländern wirksam umgesetzt werden.
(2) Versicherungsvermittler, die mit Lebensversicherungen und sonstigen Dienstleistungen mit Anlagezweck tätig werden, haben die Maßnahmen im Sinne des ersten Absatzes auch ihren – sofern vorhanden – Zweigstellen und mehrheitlich in ihrem Besitz befindlichen Tochterunternehmen in Drittländern mitzuteilen. Ein Gewerbetreibender mit Niederlassungen in einem anderen Mitgliedstaat hat sicherzustellen, dass diese Niederlassungen den zur Umsetzung der 4. Geldwäsche-RL verabschiedeten nationalen Rechtsvorschriften des anderen Mitgliedstaats Folge leisten.
(3) Die Gewerbetreibenden haben ihre betroffenen Mitarbeiter mit den Bestimmungen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung vertraut zu machen. Dies umfasst auch die Teilnahme der Mitarbeiter an Fortbildungsprogrammen zum Erkennen von und richtigem Verhalten bei mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängenden Transaktionen. Der Gewerbetreibende hat in dem Fall, dass er Zweigstellen oder mehrheitlich in seinem Besitz befindliche Tochterunternehmen in Drittländern hat, in denen die Mindestanforderungen an die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung weniger streng sind als die Anforderungen nach diesem Bundesgesetz, zu veranlassen, dass diese Zweigstellen und mehrheitlich in seinem Besitz befindlichen Tochterunternehmen in den betreffenden Drittländern die Anforderungen nach diesem Bundesgesetz einschließlich aller Bestimmungen über Datenschutz anwenden, soweit das Recht des Drittlandes dies zulässt.
(4) Die Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes, BGBl. I Nr. 22/2002) hat der Wirtschaftskammer Österreich zum Zwecke der Information der Gewerbetreibenden aktuelle Informationen über Methoden der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und über Anhaltspunkte, an denen sich verdächtige Transaktionen erkennen lassen, zur Verfügung zu stellen. Die Behörde hat die Europäischen Aufsichtsbehörden über Fälle zu unterrichten, in denen die Umsetzung der gemäß Abs. 1 erforderlichen Strategien und Verfahren nach dem Recht eines Drittlandes nicht zulässig ist, um im Rahmen eines abgestimmten Vorgehens eine Lösung anzustreben.
(5) In Fällen, in denen die Umsetzung der gemäß Abs. 1 erforderlichen Strategien und Verfahren nach dem Recht eines Drittlandes nicht zulässig ist, hat der Gewerbetreibende sicherzustellen, dass die Zweigstellen und mehrheitlich in seinem Besitz befindlichen Tochterunternehmen in diesem Drittland zusätzliche Maßnahmen anwenden, um dem Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung wirksam zu begegnen, und die Behörde zu unterrichten. Reichen die zusätzlichen Maßnahmen nicht aus, so hat die Behörde zusätzliche Aufsichtsmaßnahmen zu treffen, wobei sie unter anderem vorschreibt, dass die Gruppe in dem Drittland keine Geschäftsbeziehungen eingeht oder diese beendet und keine Transaktionen in dem Drittland vornimmt, und nötigenfalls verlangt, dass die Gruppe ihre Geschäfte dort einstellt.
(6) Innerhalb der Gruppe muss ein Informationsaustausch zugelassen sein. Der Geldwäschemeldestelle übermittelte Informationen über einen Verdacht, dass Gelder aus kriminellen Tätigkeiten stammen oder mit Terrorismusfinanzierung in Verbindung stehen, haben innerhalb der Gruppe weitergegeben zu werden, es sei denn, die Geldwäschemeldestelle erteilt andere Anweisungen.
(7) Der Gewerbetreibende hat durch Maßnahmen, die in angemessenem Verhältnis zu seinen Risiken und der Art und Größe seines Gewerbebetriebs stehen, sicherzustellen, dass seine Angestellten die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften, einschließlich einschlägiger Datenschutzbestimmungen, kennen. Diese Maßnahmen schließen die Teilnahme seiner Angestellten an besonderen fortlaufenden Fortbildungsprogrammen ein, bei denen sie lernen, möglicherweise mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängende Transaktionen zu erkennen und sich in solchen Fällen richtig zu verhalten.
(8) Die Geldwäschemeldestelle hat der Wirtschaftskammer Österreich zum Zwecke der Information der Gewerbetreibenden sowie der Behörde aktuelle Informationen über Methoden der Betreiber von Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und über Anhaltspunkte, an denen sich verdächtige Transaktionen erkennen lassen, zur Verfügung zu stellen. Die Wirtschaftskammer Österreich hat die Gewerbetreibenden entsprechend zu informieren.
(9) Die Geldwäschemeldestelle hat dem Gewerbetreibenden eine zeitnahe Rückmeldung in Bezug auf die Wirksamkeit von Verdachtsmeldungen bei Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung und die daraufhin getroffenen Maßnahmen zu geben, soweit dies praktikabel ist.