BGBl. I Nr. 95/2017
Geldwäsche-Novelle
Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird (Geldwäsche-Novelle)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 373i1neu
Verwaltungszusammenarbeit nach der 4. Geldwäsche-RL
Paragraph 373 i, eins,
Die Behörde hat mit den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Gewerbetreibende seinen Hauptsitz hat, zusammenzuarbeiten, um eine wirksame Aufsicht in Bezug auf die Anforderungen der 4. Geldwäsche-RL zu gewährleisten.