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BGBl. II Nr. 275/2017

kundgemacht 18.10.2017 RIS↗
Grundausbildungsverordnung-BKA
Verordnung des Bundeskanzlers über die Grundausbildung für die Bediensteten des Ressortbereiches (Grundausbildungsverordnung-BKA)
Kundmachung BGBl. II Nr. 275/2017× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Grundausbildungsverordnung-BKA neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft ab 19.10.2017 · idF BGBl. II Nr. 275/2017 § 5↗RIS↗

Theoretische Ausbildung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die theoretische Ausbildung umfasst folgende Bereiche:
    1. Ziffer eins
      für alle Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen spezifisch vorgegebene Pflichtmodule, sowie
    2. Ziffer 2
      für die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1, A, v1 und A2, B, v2 arbeitsplatzspezifische Wahlpflichtmodule.
  2. Absatz 2,Die Ausbildung in den einzelnen Fächern erfolgt in Form von Ausbildungsmodulen. Die einzelnen Module sind als
    1. Ziffer eins
      Seminar,
    2. Ziffer 2
      elektronischer Fernunterricht (e-learning-system),
    3. Ziffer 3
      Selbststudium

    oder aus einer Kombination dieser Ausbildungsformen zu gestalten.

  3. Absatz 3,Die Teilnahme an Ausbildungsmodulen gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 2 gilt als Dienst.
  4. Absatz 4,Inhalte und Gesamt- bzw. Mindeststunden der Pflicht- bzw. Wahlpflichtmodule, sowie der jeweiligen Fächer sind in den Anlagen 1 bis 4 geregelt. Ist ein Arbeitsplatz nicht eindeutig zuordenbar, ist im Ausbildungsplan festzulegen, aus welchen Wahlpflichtmodulen Kurse im Mindestausmaß zu absolvieren sind.
  5. Absatz 5,Die Grundausbildung ist in regelmäßigen Abständen durch die Ausbildungsleiterin/den Ausbildungsleiter zu evaluieren.