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BGBl. II Nr. 275/2017

kundgemacht 18.10.2017 RIS↗
Grundausbildungsverordnung-BKA
Verordnung des Bundeskanzlers über die Grundausbildung für die Bediensteten des Ressortbereiches (Grundausbildungsverordnung-BKA)
Kundmachung BGBl. II Nr. 275/2017× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Grundausbildungsverordnung-BKA neu § 0↗RIS↗
§ 9neu
in Kraft ab 19.10.2017 · idF BGBl. II Nr. 275/2017 § 9↗RIS↗

Zeugnis

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Über die bestandene Dienstprüfung ist von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission ein Zeugnis auszustellen. Im Zeugnis sind sämtliche Teilprüfungen der Dienstprüfung zu bezeichnen und die jeweilige Beurteilung festzuhalten sowie die absolvierten Wahlpflichtmodule anzuführen.
  2. Absatz 2,Das Original des Zeugnisses ist der/dem Bediensteten auszuhändigen. Eine Kopie des Zeugnisses ist gemeinsam mit den Teilprüfungsprotokollen im Personalakt abzulegen.