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BGBl. II Nr. 296/2017

kundgemacht 31.10.2017 RIS↗
Praxiserfordernisse für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst und Entfall der ergänzenden Lehramtsausbildung in bestimmten Verwendungen
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Praxiserfordernisse für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst und über den Entfall der ergänzenden Lehramtsausbildung in bestimmten Verwendungen
Kundmachung BGBl. II Nr. 296/2017× zu Praxiserfordernisse für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst und Entfall der ergänzenden Lehramtsausbildung in bestimmten Verwendungen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Praxiserfordernisse für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst und Entfall der ergänzenden Lehramtsausbildung in bestimmten Verwendungen neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft ab 01.11.2017 · idF BGBl. II Nr. 296/2017 § 5↗RIS↗

Entfall der ergänzenden Lehramtsausbildung

Paragraph 5,

Für fachpraktische Verwendungen an land- und forstwirtschaftlichen Schulen entfällt das Erfordernis einer ergänzenden Lehramtsausbildung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 3, LLVG.