Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 312/2017

kundgemacht 13.11.2017 RIS↗
Änderung der Verordnung über die Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat sowie der Betriebsratsfonds-Verordnung 1974
Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat sowie die Betriebsratsfonds-Verordnung 1974 geändert werden
Kundmachung BGBl. II Nr. 312/2017× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat 115 § 0↗RIS↗
§ 15bneu
in Kraft ab 01.01.2018 · idF BGBl. II Nr. 312/2017 § 15b↗RIS↗

Auskunftspflicht der Gesellschaft

Paragraph 15 b,

Der Vorstand der Gesellschaft sowie der Vorsitzende des Aufsichtsrates sind verpflichtet, dem Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuss) alle zur Durchführung der Entsendung oder Abberufung der Arbeitnehmervertreter erforderlichen Auskünfte zu geben. Der Vorstand sowie der Vorsitzende des Aufsichtsrates haben neben den gemäß Paragraph 14, bestehenden Auskunftspflichten insbesondere auch schriftlich mitzuteilen, wie viele Sitze im Aufsichtsrat mindestens von Arbeitnehmervertretern eines Geschlechts zu besetzen sind, um das Mindestanteilsgebot gemäß Paragraph 86, Absatz 7, Aktiengesetz zu erfüllen, sowie ob ein Widerspruch gemäß Paragraph 86, Absatz 9, Aktiengesetz erhoben wurde.