BGBl. II Nr. 312/2017
Änderung der Verordnung über die Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat sowie der Betriebsratsfonds-Verordnung 1974
Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat sowie die Betriebsratsfonds-Verordnung 1974 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 15eneu
Durchführung der Entsendung
Paragraph 15 e,
Die Durchführung der Entsendung hat gemäß Paragraph 8, Absatz eins, zu erfolgen. Die Mitteilungspflicht des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses) gemäß Paragraph 13, erstreckt sich dabei auch auf gemäß Paragraph 15 d, Absatz 2, allenfalls unbesetzt bleibende Sitze im Aufsichtsrat.