BGBl. II Nr. 312/2017
Änderung der Verordnung über die Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat sowie der Betriebsratsfonds-Verordnung 1974
Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat sowie die Betriebsratsfonds-Verordnung 1974 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 15hneu
Mitteilungspflicht des Zentralbetriebsrates
Paragraph 15 h,
Der Vorsitzende des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses) hat seine Mitteilungspflicht gemäß Paragraph 13, wahrzunehmen; diese erstreckt sich über die in dieser Bestimmung angeführten Gegenstände hinaus auch auf gemäß Paragraph 15 d, Absatz 2, allenfalls unbesetzt bleibende Sitze im Aufsichtsrat.