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BGBl. II Nr. 315/2017

kundgemacht 16.11.2017 RIS↗
Lumpy skin disease-Verordnung – LSD-VO
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zur Bekämpfung der Lumpy skin disease (Lumpy skin disease-Verordnung – LSD-VO)
Kundmachung BGBl. II Nr. 315/2017× zu LSD-VO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Lumpy skin disease-Verordnung (LSD-VO) neu § 0↗RIS↗
§ 14neu
in Kraft ab 01.12.2017 · idF BGBl. II Nr. 315/2017 § 14↗RIS↗

Wiedererlangung des Freiheitsstatus

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Die Maßnahmen in der Schutzzone werden frühestens nach Ablauf von 28 Tagen im Anschluss an die unschädliche Beseitigung der Tiere gemäß Paragraph 5, aus dem Seuchenbetrieb und nach der Reinigung und Desinfektion gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 2, aufgehoben. Die Schutzzone wird in der Folge in eine Überwachungszone übergeführt.
  2. Absatz 2,Die Maßnahmen in der Überwachungszone werden frühestens nach Ablauf von 28 Tagen im Anschluss an die unschädliche Beseitigung der Tiere gemäß Paragraph 5, aus dem Seuchenbetrieb und nach der Reinigung und Desinfektion gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 2, aufgehoben. Die Überwachungszone wird in der Folge in eine infizierte Zone übergeführt.
  3. Absatz 3,Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hebt die infizierte Zone bzw. die freie Zone mit Impfung unter Berücksichtigung der Vorschriften der Europäischen Union der Bestimmungen des Internationalen Amts für Tiergesundheit (OIE) auf.