Festlegung von Risikogebieten sowie Erstellung eines risikobasierten Stichprobenplans durch die AGES.
BGBl. II Nr. 315/2017
Lumpy skin disease-Verordnung – LSD-VO
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zur Bekämpfung der Lumpy skin disease (Lumpy skin disease-Verordnung – LSD-VO)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
2. Abschnitt
Schutzmaßnahmen
Maßnahmen zur Früherkennung von LSD in Österreich, (LSD-Monitoring)
Paragraph 3,
Zeigt die epidemiologische Entwicklung, dass sich die Krankheit bis auf ca. 100 km der österreichischen Staatsgrenze angenähert hat, und deshalb mit einem Übergreifen der LSD auf österreichisches Staatsgebiet zu rechnen ist, ist zur Früherkennung einer Infektion folgendermaßen vorzugehen:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Anordnung von stichprobenhaften amtlichen Untersuchungen in Risikogebieten durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ durch die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen.
- Ziffer 3Verpflichtende Eintragung der Ergebnisse der Untersuchungen ins VIS.