Absatz eins,Im Falle von Tierhaltungsbetrieben mit zwei oder mehr Beständen kann die Behörde in Ausnahmefällen und nach Abwägung der Risiken und nach Zustimmung durch das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen beschließen, für nicht von Lumpy skin disease betroffene Bestände von Paragraph 5, Absatz eins, (Tötung aller Tiere empfänglicher Arten gemäß Paragraph 25, TSG) abzuweichen.
BGBl. II Nr. 315/2017
Lumpy skin disease-Verordnung – LSD-VO
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zur Bekämpfung der Lumpy skin disease (Lumpy skin disease-Verordnung – LSD-VO)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 7neu
Maßnahmen nach Bestätigung eines Ausbruchs von Lumpy skin disease in Tierhaltungsbetrieben mit mehreren Beständen
Paragraph 7,
- Absatz 2,Die Ausnahme gemäß Absatz eins, wird nur gewährt, wenn die Behörde zum Zeitpunkt der amtlichen Untersuchung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, bestätigt, dass zur Verhütung der Übertragung des Lumpy skin disease Erregers zwischen den Beständen gemäß Absatz eins, seit mindestens zwei Inkubationszeiträumen (das sind 56 Tage) vor dem Datum an dem die Lumpy skin disease in dem betreffenden Tierhaltungsbetrieb festgestellt wurde, folgende Bedingungen erfüllt waren:
- Ziffer einsGröße und Struktur dieser Bestände und die durchgeführten Maßnahmen stellen eine vollkommene Trennung in Bezug auf Unterbringung, Haltung, Personal, Material und Fütterung der Tiere dar, so dass der Seuchenerreger nicht von einem auf einen anderen Bestand übergreifen kann,
- Ziffer 2im Bestand nach amtlicher Untersuchung keine Hinweise auf Tiere mit klinischen Symptomen vorhanden sind,
- Ziffer 3allenfalls erforderliche Maßnahmen nach Paragraph 5, Absatz 3, angeordnet wurden und
- Ziffer 4der Tierhalter/die Tierhalterin von der Behörde nachweislich über die klinischen Symptome der Lumpy skin disease sowie über bestehende Verbringungsbeschränkungen informiert wurde.