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BGBl. II Nr. 374/2017

kundgemacht 14.12.2017 RIS↗
Schulische-Freizeit-Betreuungsverordnung 2017
Verordnung der Bundesministerin für Bildung über Qualifikationen, die zur Ausübung von Erziehungstätigkeiten im Rahmen der Freizeit an ganztägigen Schulformen befähigen (Schulische-Freizeit-Betreuungsverordnung 2017)
Kundmachung BGBl. II Nr. 374/2017× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schulische-Freizeit-Betreuungsverordnung 2017 neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft ab 01.01.2018 · idF BGBl. II Nr. 374/2017 § 5↗RIS↗

3. Abschnitt
Besondere Qualifikationen

Sport

Paragraph 5,

Besondere Qualifikationen im Bereich „Sport“ sind:

  1. Ziffer eins
    Bachelorstudium Lehramt im Unterrichtsfach „Bewegung und Sport“ oder Bachelorstudium „Sport- und Bewegungswissenschaften“: Absolvierte Module im Ausmaß von mindestens 30 ECTS-Anrechnungspunkten;
  2. Ziffer 2
    Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren, Trainerinnen und Trainern sowie Lehrerinnen und Lehrern an der Bundessportakademie: Absolvierte Mindestausbildungsdauer 200 Stunden;
  3. Ziffer 3
    der erfolgreiche Abschluss einer Schule mit sportlichem Schwerpunkt sowie zusätzlich die Absolvierung eines Lehrganges zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren, Trainerinnen und Trainern sowie Lehrerinnen und Lehrern an der Bundessportakademie im Ausmaß von mindestens 150 Stunden.