Bachelorstudium Lehramt im Unterrichtsfach „Bewegung und Sport“ oder Bachelorstudium „Sport- und Bewegungswissenschaften“: Absolvierte Module im Ausmaß von mindestens 30 ECTS-Anrechnungspunkten;
BGBl. II Nr. 374/2017
Schulische-Freizeit-Betreuungsverordnung 2017
Verordnung der Bundesministerin für Bildung über Qualifikationen, die zur Ausübung von Erziehungstätigkeiten im Rahmen der Freizeit an ganztägigen Schulformen befähigen (Schulische-Freizeit-Betreuungsverordnung 2017)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5neu
3. Abschnitt
Besondere Qualifikationen
Sport
Paragraph 5,
Besondere Qualifikationen im Bereich „Sport“ sind:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren, Trainerinnen und Trainern sowie Lehrerinnen und Lehrern an der Bundessportakademie: Absolvierte Mindestausbildungsdauer 200 Stunden;
- Ziffer 3der erfolgreiche Abschluss einer Schule mit sportlichem Schwerpunkt sowie zusätzlich die Absolvierung eines Lehrganges zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren, Trainerinnen und Trainern sowie Lehrerinnen und Lehrern an der Bundessportakademie im Ausmaß von mindestens 150 Stunden.