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BGBl. II Nr. 374/2017

kundgemacht 14.12.2017 RIS↗
Schulische-Freizeit-Betreuungsverordnung 2017
Verordnung der Bundesministerin für Bildung über Qualifikationen, die zur Ausübung von Erziehungstätigkeiten im Rahmen der Freizeit an ganztägigen Schulformen befähigen (Schulische-Freizeit-Betreuungsverordnung 2017)
Kundmachung BGBl. II Nr. 374/2017× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schulische-Freizeit-Betreuungsverordnung 2017 neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft ab 01.01.2018 · idF BGBl. II Nr. 374/2017 § 6↗RIS↗

Musik

Paragraph 6,

Besondere Qualifikationen im Bereich „Musik“ sind:

  1. Ziffer eins
    Bachelorstudium Lehramt für die einschlägigen Unterrichtsgegenstände in den Bereichen Musik und Instrumentalunterricht: Absolvierte Module aus den künstlerisch-praktischen und pädagogisch-didaktischen Bereichen im Ausmaß von mindestens 30 ECTS-Anrechnungspunkten;
  2. Ziffer 2
    Bachelorstudium an Kunstuniversitäten oder Ausbildungen an Konservatorien im Sinne der Verordnung über die Studienförderung für Studierende an Konservatorien, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 390 aus 2004,, jeweils in den Bereichen Instrumental- und Gesangspädagogik (IGP), Elementare Musikpädagogik (EMP), Elementare Musik- und Tanzpädagogik, Zeitgenössische Tanzpädagogik sowie Musik- und Bewegungspädagogik/Rhythmik: Absolvierte Module aus den künstlerisch-praktischen und pädagogisch-didaktischen Bereichen im Ausmaß von mindestens 30 ECTS-Anrechnungspunkten bzw. in einem mindestens 30 ECTS-Anrechnungspunkten entsprechenden Ausmaß;
  3. Ziffer 3
    der erfolgreiche Abschluss einer allgemeinbildenden höheren Schule unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung mit Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Musikkunde“ oder „Musikerziehung“ sowie
    1. Litera a
      die Absolvierung von Modulen aus Ziffer 2, im Ausmaß von mindestens 15 ECTS-Anrechnungspunkten oder
    2. Litera b
      die Absolvierung von Modulen eines Universitätslehrganges in den Bereichen Elementare Musikpädagogik oder Elementare Musik- und Bewegungserziehung im Ausmaß von mindestens 15 ECTS-Anrechnungspunkten.