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BGBl. II Nr. 379/2017

kundgemacht 15.12.2017 RIS↗
ÄrztInnen-Reihungskriterien-Verordnung
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Kriterien für die Reihung der ärztlichen BewerberInnen um Einzelverträge mit den Krankenversicherungsträgern (ÄrztInnen-Reihungskriterien-Verordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 379/2017× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

ÄrztInnen-Reihungskriterien-Verordnung neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft ab 01.01.2018 · idF BGBl. II Nr. 379/2017 § 6↗RIS↗

In-Kraft-Treten

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft und ist auf Ausschreibungen von Einzelverträgen anzuwenden, die ab diesem Tag erfolgen.
  2. Absatz 2,Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Reihungskriterien-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 487 aus 2002,, zuletzt geändert durch die Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 2015,, außer Kraft.
  3. Absatz 3,Am 31. Dezember 2017 bestehende Reihungsrichtlinien sind abweichend von Absatz eins, weiterhin anzuwenden, wenn und solange zwischen den jeweiligen zuständigen Krankenversicherungsträgern und Landesärztekammern nichts anderes vereinbart wird, längstens jedoch bis zum Ablauf des 1. Juli 2018.
  4. Absatz 4,Auswahlverfahren sind auf Grund der Reihungsrichtlinien zu entscheiden, die zum Zeitpunkt der Ausschreibung des Einzelvertrages gegolten haben.