BGBl. II Nr. 394/2017
Querverkaufsverordnung – QVV
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zur Konkretisierung der sich für Rechtsträger nach dem WAG 2018 ergebenden Pflichten im Umgang mit Querverkäufen (Querverkaufsverordnung – QVV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 10neu
5. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmung
Paragraph 10,
Nach Inkrafttreten dieser Verordnung gilt Paragraph 7 bis zum 1. Jänner 2019 für Rechtsträger nicht, die in ihren Vergütungsgrundsätzen und Vergütungspraktiken die Behandlung von Querverkäufen noch nicht dementsprechend geregelt haben, mit der Anpassung jedoch bereits begonnen haben.