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BGBl. II Nr. 394/2017

kundgemacht 20.12.2017 RIS↗
Querverkaufsverordnung – QVV
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zur Konkretisierung der sich für Rechtsträger nach dem WAG 2018 ergebenden Pflichten im Umgang mit Querverkäufen (Querverkaufsverordnung – QVV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 394/2017× zu QVV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Querverkaufsverordnung (QVV) neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 03.01.2018 · idF BGBl. II Nr. 394/2017 § 3↗RIS↗

2. Abschnitt
Kundeninformation

Werbung für Pakete

Paragraph 3,

 Wird ein vertriebenes Paket durch Anpreisung eines oder mehrerer seiner Bestandteile beworben und werden dabei Angaben zu Preisen oder Nebenkosten gemacht, so sind diese Angaben für alle Bestandteile des Pakets sowie das Paket selbst in der gleichen Deutlichkeit zu machen.