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BGBl. II Nr. 394/2017

kundgemacht 20.12.2017 RIS↗
Querverkaufsverordnung – QVV
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zur Konkretisierung der sich für Rechtsträger nach dem WAG 2018 ergebenden Pflichten im Umgang mit Querverkäufen (Querverkaufsverordnung – QVV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 394/2017× zu QVV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Querverkaufsverordnung (QVV) neu § 0↗RIS↗
§ 8neu
in Kraft ab 03.01.2018 · idF BGBl. II Nr. 394/2017 § 8↗RIS↗

4. Abschnitt
Paketgestaltung

Erhalt von Rücktritts- und Widerrufsrechten

Paragraph 8,

 Rechtsträger haben bei der Bündelung oder Koppelung von Produkten oder Dienstleistungen oder von beidem zu Paketen sicherzustellen, dass sämtliche Rücktritts- oder Widerrufsrechte, die für einen oder mehrere Bestandteile auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder vertraglicher Gestaltung im Falle des einzelnen Erwerbs oder der einzelnen Inanspruchnahme gelten, für die betreffenden Bestandteile gleichermaßen gelten, wenn diese Teil eines Pakets sind.