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BGBl. II Nr. 408/2017

kundgemacht 22.12.2017 RIS↗
Ökostrom-Einspeisetarifverordnung 2018 – ÖSET-VO 2018
Verordnung der Bundesministerin für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Festsetzung der Einspeisetarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Ökostromanlagen für die Jahre 2018 und 2019 (Ökostrom-Einspeisetarifverordnung 2018 – ÖSET-VO 2018)
Kundmachung BGBl. II Nr. 408/2017× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Ökostrom-Einspeisetarifverordnung 2018 (ÖSET-VO 2018) neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft ab 01.01.2018 · idF BGBl. II Nr. 408/2017 § 6↗RIS↗

Einspeisetarife für Ökostrom aus Photovoltaikanlagen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung von über 5 kWpeak bis 200 kWpeak, die ausschließlich an oder auf einem Gebäude angebracht sind, werden wie folgt festgesetzt:
    1. Ziffer eins
      bei Antragstellung und Vertragsabschluss im Jahr 2018
      7,91 Cent/kWh;
    2. Ziffer 2
      bei Antragstellung und Vertragsabschluss im Jahr 2019
      7,67 Cent/kWh.
    Als Investitionszuschuss für die Errichtung werden zusätzlich 30% der Errichtungskosten (bezogen auf die Engpassleistung der Anlage), höchstens jedoch ein Betrag in Höhe von 250 Euro/kWpeak gewährt.
  2. Absatz 2,Der erforderliche Nachweis der Investitionskosten erfolgt durch die Vorlage der Rechnungen über die für die Errichtung notwendigen Kosten an die Ökostromabwicklungsstelle längstens sechs Monate nach Inbetriebnahme.
  3. Absatz 3,Die Gewährung eines Netzparitäts-Tarifs gemäß Paragraph 14, Absatz 6, ÖSG 2012 ist für Anlagen, die nicht gebäude- und fassadenintegriert oder die größer als 20 kWpeak sind, ausgeschlossen.