BGBl. III Nr. 121/2017
Vertrag zwischen der Republik Österreich, der Slowakischen Republik und der Tschechischen Republik über den Dreiländergrenzpunkt Thaya – March
Vertrag zwischen der Republik Österreich, der Slowakischen Republik und der Tschechischen Republik über den Dreiländergrenzpunkt Thaya – March
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 3neu
Artikel 3
Allfällige Meinungsverschiedenheiten betreffend die Auslegung und Durchführung dieses Vertrags werden durch direkte Konsultationen zwischen den zuständigen Behörden beigelegt. Falls sie auf diese Art und Weise nicht gelöst werden können, werden sie auf diplomatischem Wege geregelt.