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BGBl. III Nr. 121/2017

kundgemacht 27.07.2017 RIS↗Parlament↗
Vertrag zwischen der Republik Österreich, der Slowakischen Republik und der Tschechischen Republik über den Dreiländergrenzpunkt Thaya – March
Vertrag zwischen der Republik Österreich, der Slowakischen Republik und der Tschechischen Republik über den Dreiländergrenzpunkt Thaya – March
Kundmachung BGBl. III Nr. 121/2017× zu Dreiländergrenzpunkt Thaya – March (Slowakei, Tschechische R)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Dreiländergrenzpunkt Thaya – March (Slowakei, Tschechische R) neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 01.08.2017 · idF BGBl. III Nr. 121/2017 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3

Allfällige Meinungsverschiedenheiten betreffend die Auslegung und Durchführung dieses Vertrags werden durch direkte Konsultationen zwischen den zuständigen Behörden beigelegt. Falls sie auf diese Art und Weise nicht gelöst werden können, werden sie auf diplomatischem Wege geregelt.