Kurztitel
Dreiländergrenzpunkt Thaya – March (Slowakei, Tschechische R)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 121/2017Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 121 aus 2017,
Langtitel
Vertrag zwischen der Republik Österreich, der Slowakischen Republik und der Tschechischen Republik über den Dreiländergrenzpunkt Thaya – March
StF: BGBl. III Nr. 121/2017 (NR: GP XXV RV 844 AB 866 S. 100. BR: AB 9472 S. 847.)
Sprachen
Deutsch, Slowakisch, Tschechisch
Vertragsparteien
*Slowakei III 121/2017 *Tschechische R III 121/2017*Slowakei römisch drei 121 aus 2017, *Tschechische R römisch drei 121/2017
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 4. März 2016 hinterlegt; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 4 Abs. 1 mit 1. August 2017 in Kraft.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 4. März 2016 hinterlegt; der Vertrag tritt gemäß seinem Artikel 4, Absatz eins, mit 1. August 2017 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG bei Anwesenheit der verfassungsmäßig vorgesehenen Anzahl der Abgeordneten gemäß Art. 3 Abs. 4 B-VG iVm Art. 3 Abs. 2 B-VG mit Zweidrittelmehrheit genehmigt.Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG bei Anwesenheit der verfassungsmäßig vorgesehenen Anzahl der Abgeordneten gemäß Artikel 3, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Artikel 3, Absatz 2, B-VG mit Zweidrittelmehrheit genehmigt.
Die Republik Österreich, die Slowakische Republik und die Tschechische Republik (in der Folge „Vertragsstaaten“)
unterunter Bedachtnahme auf die geltenden Vertragsdokumente über die Staatsgrenze zwischen den Vertragsstaaten, vom Wunsche die Staatsgrenze zwischen den Staaten deutlich erkennbar zu erhalten und die damit im Zusammenhang stehenden Fragen zu regeln, sowie in der Absicht, die freundschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten zu vertiefen,
unterunter Bedachtnahme des gemeinsamen Vorhabens, die Staatsgrenze an den Flüssen Thaya und March als unbeweglich festzulegen,
habenhaben Folgendes vereinbart: