Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
ab 01.08.2017 — BGBl. III Nr. 121/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute01.08.2017 BGBl. III Nr. 121/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Dreiländergrenzpunkt Thaya – March (Slowakei, Tschechische R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 121 aus 2017,

Typ

Vertrag - Slowakei, Tschechische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.08.2017BGBl. III Nr. 121/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

19/02 Staatsgrenzen

Text

Artikel 1

  1. Absatz eins,Der Dreiländergrenzpunkt Thaya – March ist der gemeinsame Grenzpunkt zwischen den Vertragsstaaten und wird als unbeweglich festgelegt. Er befindet sich im Flussbett der March im Einmündungsbereich der Thaya in die March am Zusammenstoß der Gebiete der tschechischen Gemeinde Lanžhot, der österreichischen Gemeinde Hohenau an der March und der slowakischen Gemeinde Sekule.
  2. Absatz 2,Die Lage des Dreiländergrenzpunktes Thaya – March wird durch die technischen Dokumente und zwar Übersichtsplan – Anlage 1, Lageplan – Anlage 2 und Koordinaten- und Höhenverzeichnis – Anlage 3 bestimmt. Die Anlagen sind ein integrierter Bestandteil dieses Vertrags.
  3. Absatz 3,Der Dreiländergrenzpunkt Thaya – March wird durch drei Grenzzeichen indirekt vermarkt, davon ist eines auf dem Gebiet der Tschechischen Republik, eines auf dem Gebiet der Republik Österreich und eines auf dem Gebiet der Slowakischen Republik.

Schlagworte

Koordinatenverzeichnis

Im RIS seit

17.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2025

Gesetzesnummer

20009963

Dokumentnummer

NOR40196407