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BGBl. III Nr. 235/2017

kundgemacht 18.12.2017 RIS↗
Abkommen zwischen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie der Republik Österreich und der Zivilluftfahrtbehörde des Königreichs Spanien über die Durchführung von Artikel 83<sup>bis</sup> des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
Abkommen zwischen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie der Republik Österreich und der Zivilluftfahrtbehörde des Königreichs Spanien über die Durchführung von Artikel 83<sup>bis</sup> des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
Kundmachung BGBl. III Nr. 235/2017× zu Durchführung von Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Spanien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Durchführung von Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Spanien) neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 01.02.2018 · idF BGBl. III Nr. 235/2017 Art. 10↗RIS↗

Artikel 10

Kündigung und Benachrichtigung

(1) Dieses Abkommen endet für einzelne Luftfahrzeuge:

  1. Ziffer eins
    bei Beendigung des jeweiligen Flugzeugleasingverhältnisses oder einer sonstigen Vereinbarung, nach der sie betrieben werden, oder
  2. Ziffer 2
    zum Zeitpunkt der Kündigung dieses Abkommens.

(2) Nach Beratung zwischen den Vertragsparteien endet dieser Vertrag auch 60 Tage nach dem Datum des Eingangs einer schriftlichen Kündigung dieses Abkommens durch eine der beiden Vertragsparteien.

(3) Nach Kündigung dieses Abkommens wird die ICAO von jeder Vertragspartei hiervon unterrichtet.

(4) Wurde dieses Abkommen nicht aufgrund der Kündigung des zugrunde liegenden Leasingvertrags oder einer anderen Vereinbarung sondern aus anderen Gründen gekündigt, so sind die Eigentümer und der Betreiber von jeder Zivilluftfahrtbehörde zu benachrichtigen.

(5) Unter Berücksichtigung aller bisherigen Abkommen zwischen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie der Republik Österreich und der Zivilluftfahrtbehörde des Königreichs Spanien über die Durchführung von Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt legen die zwei unterzeichnenden Parteien, mit der Absicht in eine neue Phase ihrer Beziehungen zu treten und diese Materie von nun an unter dem vorliegenden Abkommen zu regeln, einen dauerhaften rechtlichen Rahmen unter Bedingungen der Gegenseitigkeit, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt, fest.

Geschehen in Wien am 30. November 2017 und in Madrid am 1. Dezember 2017 beide in englischer Sprache.