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BGBl. III Nr. 67/2017

kundgemacht 25.04.2017 RIS↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich vertreten durch den Bundesminister für Finanzen und der Regierung der Republik Kosovo vertreten durch den Minister für Finanzen über die finanzielle Kooperation
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich vertreten durch den Bundesminister für Finanzen und der Regierung der Republik Kosovo vertreten durch den Minister für Finanzen über die finanzielle Kooperation
Kundmachung BGBl. III Nr. 67/2017× zu Abkommen über die finanzielle Kooperation (Kosovo)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die finanzielle Kooperation (Kosovo) neu § 0↗RIS↗
Art. 13neu
in Kraft ab 01.05.2017 · idF BGBl. III Nr. 67/2017 Art. 13↗RIS↗

Artikel 13 – Beilegung von Streitfällen

Alle Streitfälle zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf Auslegung und/oder Umsetzung des gegenständlichen Abkommens sollen gütlich auf diplomatischem Wege beigelegt werden.